Das FG Köln hat in einem Fall einer GmbH jüngst entschieden, dass trotz eines vereinbarten Privatnutzungsverbot der Anscheinsbeweis ausreicht, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu bejahen.
Ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte für sich privat lediglich ein Cabrio angemeldet und vorgegeben, das Firmenfahrzeug entsprechend ausschließlich betrieblich zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen den Anscheinsbeweis als ausreichend an, dass aufgrund des Cabrios (Privatfahrzeug) das Firmenfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Das private Nutzungsverbot für das Firmenfahrzeug reicht dabei nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (FG Köln, Urteil vom 08.12.2022, 13 K 1001/19).
Entsprechend wurde die Annahme einer vGa als zulässig erachtet, was erhebliche Nachforderungen zur Folge hatte.
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